Zur Diskussion stehen dieses Mal:
- das EEG (Erneuerbare Energien Gesetz), durch das die Förderung der erneuerbaren Energien stark zurückgefahren wird, http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0201-0300/293-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- der Gesetzentwurf zu einem "Frackinggesetz" auf Bundesebene,
- die Bundesratsinitiativen zum Wasserhaushaltsgesetz und zum Bergrecht für die Bundesratssitzung am 11. Juli,
- die Planung des kommenden Bundestreffens der Initiativen gegen Fracking.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0201-0300/283-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0201-0300/281-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0201-0300/285-14.pdf?__blob=publicationFile&v=
Nachdem es erst so aussah, als sollte das "Frackinggesetz" noch vor der Sommerpause durchgedrückt werden, wird es wohl jetzt noch den Sommer über diskutiert werden können. Ein ganz starker Kritikpunkt ist die Fokussierung auf die Chemikalien, die verwendet werden, als ob Fracking ansonsten eine vollkommen harmlose Angelegenheit wäre, als ob die Problematik der Bohrlochintegrität, der ungeklärten Rissausbreitung, der großflächigen "Sprengung" von Schichten, des Lagerstättenwassers etc. gar nicht existieren würde. Zudem soll Fracking auf wissenschaftlicher Grundlage zur Erkundung der Risiken explizit erlaubt sein. Erinnert fatal an den wissenschaftlichen Walfang der Japaner.
Hier der Text:
Überblick über die geplante "Fracking"-Regelung
Bundesumweltministerium
und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf gemeinsame Eckpunkte
für die Regelung von Fracking geeinigt. Die Eckpunkte beinhalten die
strengsten Regeln, die es in diesem Bereich jemals gab. Fracking zur
Förderung von Schiefer- und Kohleflözgas wird es zu wirtschaftlichen
Zwecken auf absehbare Zeit in Deutschland nicht geben.
Das
geplante Regelungspaket zu Fracking folgt einem Grundsatz: Der Schutz
der Gesundheit und der Schutz des Trinkwassers hat absolute Priorität.
Klar ist: Beim Fracking in Schiefer- und Kohleflözgestein lassen sich
derzeit mangels eigener nationaler Erfahrungswerte die Auswirkungen noch
nicht abschätzen.
Deshalb haben sich Bundesumweltministerium und Bundeswirtschaftsministerium auf folgende Eckpunkte verständigt:
1.
Fracking-Vorhaben zur Gasförderung aus Schiefer-und Kohleflözgestein
oberhalb von 3.000 Metern werden durch das Wasserhaushaltsgesetz
verboten. Wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen zur
Erforschung von Auswirkungen auf die Umwelt und den Untergrund hingegen
sollen möglich sein, wenn die eingesetzte Frackflüssigkeit nicht
wassergefährdend ist. Der Gesetzgeber überprüft die Angemessenheit der
gesetzlichen Verbotsregelung im Jahr 2021 auf der Grundlage eines
Berichts der Bundesregierung zum bis dahin erlangten Stand von
Wissenschaft und Technik zur Fracking-Technologie.
2.
Fracking-Vorhaben für so genanntes „Tight Gas“ („konventionelles
Fracking“) bleiben grundsätzlich möglich. Solche Vorhaben werden seit
den 1960er Jahren in Deutschland durchgeführt und dürfen schon heute und
nach derzeit geltendem Berg- und Wasserrecht keine Gefahr für die
Gesundheit und das Trinkwasser hervorrufen. Hier werden wir trotzdem
noch zusätzliche Regelungen einführen, unter anderem darf die
eingesetzte Frackflüssigkeit insgesamt maximal schwach wassergefährdend
sein.
3. Eine Gefahr
für die öffentliche Wasserversorgung werden wir darüber hinaus
ausschließen, indem Fracking jeglicher Art in Wasserschutzgebieten,
Heilquellenschutzgebieten, Einzugsbereichen von Talsperren und Seen, die
unmittelbar der Trinkwassergewinnung dienen, untersagt wird; dieses
Verbot kann durch die Länder auch auf Trinkwassergewinnungsgebiete
ausgeweitet werden.
In Naturschutzgebieten sowie Natura 2000-Gebiete ist
die Errichtung von Anlagen für Fracking-Vorhaben untersagt, um den
Schutz dieser besonders empfindlichen Gebiete sicherzustellen.
4. Für alle unter diesen Bedingungen möglichen Fracking-Vorhaben gelten folgende strenge Vorschriften:
- Die Beweislast für mögliche Bergschäden, die von Fracking-Maßnahmen bzw. Tiefbohrungen stammen können, soll den Unternehmen auferlegt werden.
- Bei allen Tiefbohrungen müssen umfassende Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.
- Im Einzugsbereich von öffentlichen Wasserentnahmestellen oder der unmittelbaren Verwendung in Lebensmitteln (zum Beispiel Mineralwasser oder Bier) muss eine Schädigung des Grundwassers ausgeschlossen sein (wasserrechtlicher Besorgnisgrundsatz).
- Es ist ein umfassender Ausgangszustandsbericht zu erstellen.
- Die Identität sämtlicher eingesetzter Stoffe sowie ihre voraussichtliche Menge sind offenzulegen.
- Es findet ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring statt.
- Rückflüsse und Bohrlochintegrität werden überwacht.
- Es gibt eine Berichtspflicht an die zuständige Behörde.
- Es wird eine Verordnungsermächtigung für ein öffentliches Stoffregister eingeführt.
5.
Alle diese strengen Vorgaben gelten auch für zurückgeförderte
Frackflüssigkeiten und das Lagerstättenwasser. Dazu wird zum Umgang mit
dem Flowback und dem Lagerstättenwasser der Stand der Technik
entsprechend konkretisiert.
6. Darüber hinaus verbleiben den Bundesländern weitergehende Regelungsmöglichkeiten im Rahmen ihrer Landesentwicklungsplanung.
Die
oben genannten Eckpunkte werden nun in verschiedene Gesetzesänderungen
einfließen, insbesondere eine Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (BMUB) und eine Änderungsverordnung zur UVP-Bergbau (BMWi).
Hierfür werden die Ministerien in Kürze zunächst die Ressortabstimmung
und dann die Anhörung von Ländern und Verbänden einleiten. Nach der
Sommerpause sollen die Regelungen im Kabinett verabschiedet werden.
Diese Eckpunkte beinhalten die strengsten Regeln,
die es in diesem Bereich jemals gab. Fracking zur Förderung von
Schiefer- und Kohleflözgas wird es zu wirtschaftlichen Zwecken auf
absehbare Zeit in Deutschland nicht geben.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen